AGB

Allge­meine Geschäftsbedingungen

1. Allge­meines

  1. Diese nach­fol­genden allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) von Winfried HERMANN Content­ma­nage­ment (im Folgenden bezeichnet als: „Auftrag­nehmer“) gelten für alle Ange­bote, Bestel­lungen, Liefe­rungen, Leis­tungen und Rechts­ge­schäfte zwischen dem Auftrag­nehmer und dem Auftraggeber.
  2. Diese Geschäfts­be­din­gungen gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfts­be­zie­hungen mit dem Auftrag­geber. Dazu ist es nicht erfor­der­lich diese noch­mals ausdrück­lich zu vereinbaren.
  3. Die AGB des Auftrag­ge­bers werden grund­sätz­lich nicht Vertrags­be­stand­teil, außer der Auftrag­nehmer stimmt einer solchen Verein­ba­rung schrift­lich zu.
  4. Mit Datum 01. Oktober 2016 hat der Gesetz­geber fest­ge­legt, dass der Begriff “Schrift­form” durch den Begriff “Text­form” ersetzt wird. Prak­tisch bedeutet dies für unsere Kunden, Inter­es­senten und Partner, dass jedwede “schrift­lich” ange­for­derte und/oder gege­bene Erklä­rung nicht nur persön­lich hand­schrift­lich (also “offline”), sondern ab sofort auch “online” (z.B. E‑Mail, Webseiten-Kontakt­for­mular, Fax, etc.) abge­geben werden kann. Daher werden in diesen AGB im Zusam­men­hang mit den Worten “Schrift, schrift­lich, etc.” grund­sätz­lich die vorge­nannten Möglich­keiten, wie im Begriff “Text­form” beschrieben, festgelegt.

2. Ertei­lung von Aufträgen

  1. Ange­bote des Auftrag­neh­mers sind grund­sätz­lich frei­blei­bend und unver­bind­lich und gelten 14 Tage ab Ausstellungsdatum.
  2. Der Auftrag gilt als erteilt, wenn eine schrift­liche Zusage mit ausdrück­li­chem Bezug auf das Angebot beim Auftrag­nehmer eingeht. Im Auftrag müssen die Auftrags­be­din­gungen und die allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) nicht wieder­holt werden. In diesem Fall gelten die Bedin­gungen des Angebots.
  3. Im Falle der Nicht­er­fül­lung eines Vertrages während der auszu­füh­renden Arbeits­leis­tungen aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, kann der Auftrag­nehmer den tatsäch­lich entstan­denen Aufwand berechnen, mindes­tens jedoch 30% (in Worten: dreißig Prozent) des fest­ge­legten Auftrags­wertes. Es sei denn, der Auftrag­geber weist nach, dass ein nied­ri­gerer Schaden entstanden ist.
  4. Ereig­nisse von höherer Gewalt berech­tigen den Auftrag­nehmer den vom Auftrag­geber erteilten Auftrag um die Dauer der Behin­de­rung und einer ange­mes­senen Bear­bei­tungs­zeit zu verlän­gern. Der Auftrag­geber hat aus diesem Sach­ver­halt keinen Scha­den­er­satz­an­spruch, auch wenn der Auftrag­geber in einem solchen Fall Termine oder Ereig­nisse nicht einhalten kann und/oder Termine und Ereig­nisse nicht stattfinden.
  5. Tritt der Auftrag­geber, wenn er im gesetz­li­chen Sinne Verbrau­cher ist, nach Ablauf der 14-tägigen Wider­spruchs­frist lt. §355 BGB nach Erhalt der Auftrags­be­stä­ti­gung durch den Auftrag­nehmer vom Auftrag zurück, werden die folgenden Stor­no­ge­bühren in Abhän­gig­keit von der Auftrags­höhe fällig:

10% (in Worten: zehn Prozent), wenn der Auftrags­be­ginn sechs Monate und mehr nach der Auftrags­be­stä­ti­gung liegt,
25% (in Worten: fünf­und­zwanzig Prozent), wenn der Auftrags­be­ginn drei bis sechs Monate nach der Auftrags­be­stä­ti­gung liegt,
50% (in Worten: fünfzig Prozent), wenn der Auftrags­be­ginn vier Wochen bis drei Monate nach der Auftrags­be­ginn liegt,
75% (in Worten: fünf­und­siebzig Prozent), wenn der Auftrags­be­ginn zwei bis vier Wochen nach der Auftrags­be­stä­ti­gung liegt und
100% (in Worten: einhun­dert Prozent), wenn der Auftrags­be­ginn zwei Wochen und weniger nach der Auftrags­be­stä­ti­gung liegt.

3. Liefer­zeit

  1. Der Auftrag­nehmer erar­beitet inner­halb zwei Wochen nach Auftrags­er­tei­lung bei Shop‑, CMS- oder Program­mier-Projekten und inner­halb einer Woche bei vorge­ge­benen Stan­dard-Websites des Auftrag­neh­mers einen Entwurf und/oder ein Konzept, aus dem die Struktur, sowie das opti­sche Design nach den Anfor­de­rungen des Auftrag­ge­bers ersicht­lich sind.
  2. Der Auftrag­geber bestä­tigt das Entwurfs­kon­zept inner­halb einer Woche oder defi­niert schrift­lich erfor­der­liche Ände­rungen eben­falls inner­halb einer Woche.
  3. Der Auftrag­nehmer hat das Recht zur Kündi­gung, wenn drei Wochen nach Vorlage des Entwurfs­kon­zepts beim Auftrag­geber eine vom Auftrag­geber bestä­tigte Fassung nicht erreicht worden ist.

4. Mate­ria­lien

  1. Der Auftrag­geber ist für die Rech­te­be­schaf­fung von jedwedem Mate­rial, insbe­son­dere Text(e), Schrift(en), Ton, Bild(er), Foto(s), Grafik(en), Design(s), Video(s) und Publikation(en) verant­wort­lich, soweit nicht schrift­lich verein­bart ist, dass der Auftrag­nehmer für einzelne oder alle Mate­ria­lien die Rechte gegen Aufwands­ent­schä­di­gung beschafft. Der Auftrag­geber gestattet dem Auftrag­nehmer alle für den Vertrags­ge­gen­stand zur Verfü­gung gestellten Auftrag­geber-Mate­ria­lien in dem zur Durch­füh­rung des Auftrags erfor­der­li­chen Umfang zu verviel­fäl­tigen und zu bear­beiten, insbe­son­dere maschi­nen­lesbar zu erfassen, elek­tro­nisch zu spei­chern und/oder zu digi­ta­li­sieren. Der Auftrag­geber versi­chert, die erfor­der­li­chen Nutzungs­rechte für die Auftrag­geber-Mate­ria­lien zur Vertrags­er­fül­lung durch den Auftrag­nehmer inne zu haben und zur Über­tra­gung dieser Rechte befugt zu sein und erklärt, dass durch die vertrags­ge­mäße Nutzung der Auftrag­geber-Mate­ria­lien Rechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Der Auftrag­geber über­gibt dem Auftrag­nehmer sämt­liche erfor­der­li­chen Auftrag­geber-Mate­ria­lien unent­gelt­lich zu dem im Zeit­plan verein­barten Datum. Verzö­gert sich die Über­gabe, so verlän­gert sich der Ablie­fe­rungs­termin des Auftrag­neh­mers um die Anzahl der Tage, um die der Ablie­fe­rungs­termin der Mate­ria­lien über­schritten wird. Der Auftrag­nehmer ist berech­tigt, diese Tage der ergeb­nis­losen Bereit­stel­lung von Arbeits­kräften (Anzahl der Stunden bzw. Tage, um die der Ablie­fe­rungs­termin der Mate­ria­lien über­schritten wird) entspre­chend der zu diesem Zeit­punkt gültigen Preis­liste dem Auftrag­geber entweder nach der Preis­liste des Auftrag­neh­mers oder nach vorhe­riger schrift­li­cher Verein­ba­rung in Rech­nung zu stellen. Der Auftrag­nehmer hat im Falle des Verzugs des Auftrag­ge­bers das Recht, nach frist­losem Ablauf einer dem Auftrag­geber schrift­lich gesetzten ange­mes­senen Nach­frist, den betref­fenden Einzel­ver­trag fristlos zu kündigen. Die Geltend­ma­chung eines hier­durch entste­henden Scha­dens des Auftrag­neh­mers bleibt ausdrück­lich vorbehalten.
  3. Eine Verviel­fäl­ti­gung oder Verwen­dung von Text(en), Schrift(en), Ton, Bild(er), Foto(s), Grafik(en), Design(s), Video(s) und Publikation(en) in anderen gedruckten oder elek­tro­ni­schen Medien ist ohne ausdrück­liche schrift­liche Zustim­mung des Auftrag­neh­mers nicht gestattet.
  4. Der Auftrag­geber garan­tiert, dass die zur Verfü­gung gestellten Auftrag­geber-Mate­ria­lien tech­nisch mangel­frei, d.h. zu einer Verar­bei­tung in Daten­ver­ar­bei­tungs­an­lagen geeignet sind. Mehr­kosten, die durch die Nach­be­ar­bei­tung von tech­nisch mangel­haften Mate­ria­lien entstehen, gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers, falls er die Aufbe­rei­tung trotz Mehr­kosten ausdrück­lich wünscht und der Auftrag­nehmer dazu bereit ist.

5. Höhe und Fällig­keit der Vergütungen

  1. Liefe­rungen und Leis­tungen erfolgen zu den Preisen und Bedin­gungen der schrift­li­chen Auftrags­be­stä­ti­gung. Die in der Auftrags­be­stä­ti­gung genannten Preise sind verbind­lich. Hinzu kommt die zum Zeit­punkt der Rech­nungs­stel­lung geltende gesetz­liche Mehr­wert­steuer. Soweit nichts Abwei­chendes verein­bart wird, sind Zahlungen in drei Schritten sofort nach Erhalt der Rech­nung zu leisten:

    50% (in Worten: fünfzig Prozent) der Auftrags­summe bei Auftrags­er­tei­lung durch den Auftraggeber,
    30% (in Worten: dreißig Prozent) der Auftrags­summe bei Fertig­stel­lung und Abnahme durch den Auftrag­geber, sowie
    20% (in Worten: zwanzig Prozent) der Auftrags­summe bei kompletter Über­gabe an den Auftraggeber.

  2. Bei Behörden und Insti­tu­tionen, sowie einer privat­wirt­schaft­li­chen Geschäfts­ver­bin­dung von einem Jahr und länger kann eine Rech­nungs­stel­lung in der Form erfolgen, dass die Zahlung begin­nend ab dem Rech­nungs­datum inner­halb von 10 (in Worten: zehn) Tagen ohne jeden Abzug zu leisten ist. Dies setzt voraus, dass keine Zahlungs­ver­zö­ge­rungen im genannten Zeit­raum erfolgten und/oder Zahlungs­for­de­rungen seitens des Auftrag­neh­mers gegen­über dem Auftrag­geber offen sind. Der Auftrag­nehmer ist berech­tigt, im kauf­män­ni­schen Geschäfts­ver­kehr nach Fällig­keit, ansonsten bei Zahlungs­verzug Zinsen in Höhe von 5% (in Worten: fünf Prozent) über dem jewei­ligen Basis­satz der Deut­schen Bundes­bank zu berechnen. Der Auftrag­nehmer behält sich das Eigentum an den gelie­ferten Produkten bis zur voll­stän­digen Tilgung des Kauf­preises und bis zur Erfül­lung aller, auch künf­tiger (Saldo-)Forderungen, vor.
    Für die Inan­spruch­nahme von Leis­tungen des Auftrag­neh­mers, die nicht Teil einer Ange­bots­kal­ku­la­tion oder unvor­her­seh­barer Mehr­auf­wand sind, gilt die jeweils gültige Preis­liste des Auftrag­neh­mers oder ein entspre­chendes Nachtragsangebot.

6. Geheim­hal­tungs­pflicht

Alle Angaben des Auftrag­ge­bers, sowie Unter­lagen und Gesprächs­in­halte (persön­lich und tele­fo­nisch) werden vom Auftrag­nehmer streng vertrau­lich behan­delt. Dies gilt auch für Mitar­beiter oder beauf­tragte Personen des Auftrag­neh­mers. Der Auftrag­nehmer verpflichtet alle betei­ligten Personen am Auftrag zu dieser Geheim­hal­tungs­pflicht. Alle Unter­lagen und Mate­ria­lien werden vom Auftrag­nehmer sorgsam behan­delt und vor dem Zugriff Dritter geschützt. Der Auftrag­nehmer verwendet alle Unter­lagen und Mate­ria­lien aus-schließ­lich zur Erfül­lung des Auftrages. Sofern dem Auftrag­nehmer Origi­nale zur Verfü­gung gestellt werden, erhält der Auftrag­geber diese nach Been­di­gung des Auftrages vom Auftrag­nehmer zurück.

7. Haftungs­frei­stel­lung

  1. Die vom Auftrag­nehmer erar­bei­teten, erstellten und/oder durch­ge­führten Maßnahmen werden hinsicht­lich der recht­li­chen Zuläs­sig­keit vom Auftrag­geber getragen. Dies gilt auch und insbe­son­dere in allen Fällen, dass Aktionen, Maßnahmen und erzeugte Produkte gegen die Vorschriften des Urhe­ber­rechts, des Wett­be­werbs­rechts und geson­derten Werbe­rechten verstoßen. Sollten dem Auftrag­nehmer solche Sach­ver­halte bekannt sein oder recht­zeitig bekannt werden, weist er den Auftrag­geber auf diese Sach­ver­halte schrift­lich hin. Ist es erfor­der­lich, dass in den hier beschrie­benen Sach­ver­halten recht­li­cher Rat oder Beistand erfor­der­lich ist und/oder wird, kann der Auftrag­nehmer dem Auftrag­geber eine geeig­nete Person, ein geeig­netes Unter­nehmen oder eine Insti­tu­tion vorschlagen. Nach schrift­li­chem Auftrag durch den Auftrag­geber und der vorhe­rigen voll­stän­digen voraus­sicht­li­chen Kosten­über­nahme wird der Auftrag­nehmer die beschlos­sene Maßnahme beauftragen.
  2. Den Ersatz für Schäden des Auftrag­ge­bers, die von dem Auftrag­nehmer, seinen Mitar­bei­tern oder Beauf­tragten verur­sacht wurden, leistet der Auftrag­nehmer immer wenn eine Haupt­leis­tungs­pflicht des Vertrages oder eine sons­tige wesent­liche Pflicht schuld­haft verletzt wurde, sowie in allen übrigen Fällen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zurück­zu­führen ist.
  3. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertrags­ty­pi­schen Schäden begrenzt, die zum Zeit­punkt des Vertrags­schlusses vernünf­ti­ger­weise vorher­sehbar waren. Als vorher­seh­bare Scha­dens­höhe gilt für den einzelnen Schaden maximal die zwei­fache Vertrags­summe inklu­sive mögli­cher Mangelfolgeschäden.
  4. Der Auftrag­nehmer ist weder pres­se­recht­lich, noch urheber- oder wett­be­werbs­recht­lich für die Verwen­dung von Inhalten wie Bilder, Grafiken, Fotos, Entwürfe, Konzepte, Ideen und Anre­gungen verant­wort­lich, die der Auftrag­geber liefert. Der Auftrag­nehmer haftet in keinem Fall für jedwede Aussagen hinsicht­lich der Produkte und Leis­tungen des Auftrag­ge­bers. Sollte der Auftrag­nehmer durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Auftrag­geber den Auftrag­nehmer von der Haftung frei.

8. Gewähr­leis­tung

  1. Der Auftrag­nehmer kann Abnahmen von abgrenz­baren Teil­leis­tungen und Zwischen­er­geb­nissen verlangen.
  2. Der Auftrag­geber testet ein Werk nach Ablie­fe­rung unver­züg­lich und nimmt es inner­halb von fünf Tagen durch eine schrift­liche Erklä­rung ab. Entspricht das abge­lie­ferte Werk nicht den schrift­lich verein­barten Anfor­de­rungen oder weist es sons­tige Mängel auf, die der Auftrag­nehmer zu vertreten hat, wird der Auftrag­geber den Auftrag­nehmer inner­halb von fünf Tagen schrift­lich von dem Mangel unter­richten. Der Auftrag­nehmer wird unver­züg­lich in ange­mes­sener Nach­frist die notwen­digen Nach­bes­se­rungen durch­führen bzw. den Mangel beseitigen.
  3. Das Werk gilt als abge­nommen, sofern der Auftrag­nehmer inner­halb von fünf Tagen nach Ablie­fe­rung weder eine schrift­liche Abnah­me­er­klä­rung noch eine schrift­liche Mängel­rüge erhalten hat.
  4. Bei Erstel­lung eines Werks gewähr­leistet der Auftrag­nehmer für einen Zeit­raum von sechs Monaten nach Abnahme, dass das Werk nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Taug­lich­keit zu dem gewöhn­li­chen oder nach dem Vertrag voraus­ge­setzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine uner­heb­liche Minde­rung des Wertes und der Taug­lich­keit bleibt außer Betracht. Sollte die vertrags­ge­mäße Nutzung während der Gewähr­leis­tungs­zeit beein­träch­tigt werden, so hat der Auftrag­nehmer das Recht mehr­ma­liger Versuche (3 Versuche) zur Behe­bung des Mangels. Schlägt die Nach­bes­se­rung endgültig fehl, kann der Auftrag­geber auch Minde­rung des Hono­rars oder Wande­lung verlangen, letz­teres jedoch nur, wenn der Fehler die Nutzung des Werks oder eines wesent­li­chen Teils unmög­lich macht oder so erheb­lich einschränkt, dass eine wirt­schaft­liche Verwer­tung scheitert.
  5. Für die inhalt­liche Rich­tig­keit der vom Auftrag­geber gelie­ferten Mate­ria­lien ist allein der Auftrag­geber verant­wort­lich. Inso­weit über­nimmt der Auftrag­nehmer keine Haftung.
  6. Eine Gewähr­leis­tung für vom Auftrag­geber geän­derten Programm­code ist ausge­schlossen, soweit der Auftrag­geber nicht nach­weist, dass der Fehler auch bei unver­än­dertem Programm­code aufge­treten wäre.
  7. Eine Gewähr­leis­tung des Auftrag­ge­bers für Mängel an der dem Werk zugrunde liegenden Soft­ware Dritter, die im Einver­ständnis des Auftrag­ge­bers genutzt wird, ist ausgeschlossen.

9. Inhalt der Leis­tung bei Druckaufträgen

  1. Die vertrag­liche Liefer­menge bei Druck­auf­trägen gilt bis zu einer Abwei­chung von 2% (in Worten: zwei Prozent) als erfüllt. Eine Abwei­chung von mehr als zwei Prozent bis maximal fünf Prozent gilt als gering­fügig. Sie berech­tigt nur zur antei­ligen Minde­rung des Preises, nicht jedoch zur Nachlieferung.
  2. Die Verant­wor­tung für die inhalt­liche Rich­tig­keit der Druck­stücke liegt allein beim Auftraggeber.
  3. Bei Druck­auf­trägen erhält der Auftrag­geber vom Auftrag­nehmer einen Korrek­tur­abzug entweder als PDF-Datei per E‑Mail oder als Ausdruck zuge­stellt. Farb­lich gering­fü­gige Abwei­chungen stellen keinen Mangel dar. Sollte der Auftrag­geber einen Korrek­tur­abzug in der Form wünschen, dass auch Farben exakt darge­stellt werden, ist vom Auftrag­geber ein Digi­tal­proof gegen Kosten­er­stat­tung anzufordern.
  4. Der dem Auftrag­geber ausge­hän­digte oder zuge­stellte Korrek­tur­abzug ist durch den Auftrag­geber schrift­lich als fehler­frei gegen­über dem Auftrag­nehmer zu bestä­tigen. Damit gilt der Korrek­tur­abzug als ange­nommen und mögliche Fehler (z.B. Inhalte) können nicht mehr gerügt werden. Ist der Druck bereits erfolgt, haftet der Auftrag­nehmer nicht mehr für den fest­ge­stellten Mangel.
  5. Liegt vom Auftrag­geber keine schrift­liche Bestä­ti­gung über die fehler­freie und bean­stan­dungs­lose Ausfüh­rung des Druck­auf­trages lt. Korrek­tur­abzug inner-halb einer Woche bei dem Auftrag­nehmer vor, so gilt der Korrek­tur­abzug als mängel­frei abgenommen.

10. Nutzungs­rechte, Sach- und Rechtsmängel

  1. Sofern an den Leis­tungen des Auftrag­neh­mers Urhe­ber­rechte oder sons­tige gewerb­liche Schutz­rechte entstehen, räumt der Auftrag­nehmer dem Auftrag­geber die zeit­lich unbe­grenzte und auf die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land erstreckte Nutzung für sämt­liche Zwecke der gewerb­li­chen Kommu­ni­ka­tion ein. Diese Rechte werden jeweils mit voll­stän­diger Bezah­lung der Vergü­tung vom Auftrag­geber erworben.
  2. Sofern Entwick­lungs­leis­tungen des Auftrag­neh­mers für weitere Länder adap­tiert werden, erhält der Auftrag­nehmer dafür ein geson­dertes Honorar, das von Fall zu Fall im Voraus zu verein­baren und zu bezahlen ist.
  3. Der Auftrag­nehmer hat Anspruch auf Auskunft über die Nutzung seiner Arbeiten und Leis­tungen. Die Auskunft wird schrift­lich formu­liert und dem Auftrag­geber per Post, per Mail oder per Fax zuge­stellt. Der Auftrag­geber erteilt dem Auftrag­nehmer die gewünschten Infor­ma­tionen inner­halb von zwei Wochen nach Absen­dung der Auskunftsaufforderung.
  4. Zieht der Auftrag­nehmer zur Vertrags­er­fül­lung Dritte heran, wird er deren Nutzungs­rechte erwerben und im glei­chen Umfang an den Auftrag­geber über-tragen. Sofern nach der Auftrags­be­schrei­bung der Erwerb von Krea­tiv­leis­tungen Dritter vorge­sehen oder unum­gäng­lich ist, wird der Auftrag­nehmer die erfor­der­li­chen Rechte erwerben und die Lizenz­ge­bühren als Fremd­kosten belasten. Wider­spricht der Auftrag­geber dem Rech­te­er­werb, wird der Auftrag­nehmer die Rechte nicht erwerben und den Auftrag­geber darauf hinweisen, welcher Teil des Auftrags damit unaus­führbar geworden ist.
  5. Alle Leis­tungen die im Rahmen des Auftrags vom Auftrag­geber an den Auftrag­nehmer erteilt wurden sind als persön­liche geis­tige Schöp­fungen durch das deut­sche Urhe­ber­rechts­ge­setz geschützt. Dies gilt auch, wenn die erfor­der­liche Schöp­fungs­höhe – wie im Urhe­ber­recht defi­niert – nicht erreicht worden ist.
  6. Alle Arbeiten und Leis­tungen des Auftrag­neh­mers dürfen vom Auftrag­geber oder vom Auftrag­geber beauf­tragten dritten Personen und/oder Unter­nehmen weder im Original noch bei der Repro­duk­tion verän­dert werden. Die Nach­ah­mung des Werkes des Auftrag­neh­mers, auch in Teilen, ist unzu­lässig und wird dem Auftrag­geber in Rech­nung gestellt. Das in einem solchen Fall fällige zusätz­liche Honorar für den Auftrag­nehmer beträgt mindes­tens den 3‑fachen Wert des im ursprüng­li­chen Auftrag defi­nierten Auftrags­vo­lu­mens in Euro.
  7. Arbeits­mittel (Daten­träger, Entwurfs­ma­te­ria­lien usw.) bleiben jeweils im Eigentum des Auftrag­neh­mers. Der Auftrag­nehmer wird berech­tigt, in übli­cher Größe und Form einen Urhe­ber­nach­weis zum Zwecke der Eigen­wer­bung anzu­bringen. Der Auftrag­nehmer hat das Recht den Auftrag­geber in seine Refe­renz­liste aufnehmen und auch zu veröffentlichen.

11. Schutz vor Abwer­bung und Fremdbeauftragung

  1. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, keinen derzei­tigen Mitar­beiter oder eine sonst vertrag­lich verpflich­tete Person des Auftrag­neh­mers mittelbar oder unmit­telbar abzu­werben, sofern diese mit (Auftrags-)Leistungen gemäß §1 Abs. 1 dieser AGB betraut sind.
  2. Diese Verein­ba­rung gilt ab Vertrags­be­ginn und endet ein Jahr nach Vertragsbeendigung.
  3. Im Falle einer Zuwi­der­hand­lung behält sich der Auftrag­nehmer eine Vertrags­strafe in der Höhe eines Jahres­ge­haltes des abge­wor­benen Mitar­bei­ters oder der zwei­fa­chen Jahres­um­satz­größe eines vertrag­lich gebun­denen Kooperationspartners/Freelancers gegen­über dem Auftrag­geber vor.
  4. Andere Agen­turen und/oder Werbe­dienst­leister werden vom Auftrag­geber im Zusam­men­hang mit einem Auftrag an den Auftrag­nehmer nur dann beauf­tragt, wenn nach Rück­sprache mit dem Auftrag­nehmer Einver­nehmen erzielt und dieses schrift­lich defi­niert worden ist. Grund­sätz­lich steht dem Auftrag­nehmer zuerst das Recht zu im Bedarfs­fall einen geeig­neten Koope­ra­ti­ons­partner hinzu­zu­ziehen. Entspre­chende Kosten sind bei recht­zei­tigem Bekannt­werden des Bedarfs eines Koope­ra­ti­ons­part­ners entweder Bestand­teil des ursprüng­li­chen Ange­botes oder werden mit dem Auftrag­geber nach­träg­lich verhandelt.

12. Ände­rungen dieser allge­meinen Geschäftsbedingungen

Der Auftrag­nehmer ist berech­tigt, diese allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen zu ändern, sofern eine geän­derte Rechts­lage, Lücken dieser Geschäfts­be­din­gungen, vom Auftrag­nehmer nicht beein­fluss­bare äußere oder tech­ni­sche Umstände, die Gewähr­leis­tung sicherer und Verhin­de­rung miss­bräuch­li­cher Nutzung der Dienste des Auftrag­neh­mers oder Äqui­va­lenz­stö­rungen eine Ände­rung erfor­der­lich sein lässt. Die Ände­rung erfolgt jedoch nur in den von vorste­hend genannten Gesichts­punkten berührten Berei­chen der vorlie­genden allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen. Die geän­derten allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen werden dem Auftrag­geber an die von ihm ange­ge­bene E‑Mail-Adresse spätes­tens zwei Wochen vor dem Inkraft­treten über­mit­telt. Die über­mit­telten, geän­derten allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten als vom Auftrag­geber akzep­tiert, wenn der Auftrag­geber deren Geltung nicht inner­halb von zwei Wochen nach Empfang der E‑Mail wider­spricht, oder die Dienste des Auftrag­neh­mers nach Ablauf der Frist weiter nutzt. Auf die Bedeu­tung dieser Zwei­wo­chen­frist wird in der E‑Mail, welche die geän­derten Bedin­gungen enthält ausdrück­lich und geson­dert hingewiesen.

13. Erfül­lungsort und Gerichtsstand

  1. Erfül­lungsort für alle Liefe­rungen und Dienst­leis­tungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Die zwischen dem Auftrag­nehmer und dem Auftrag­geber geschlos­senen Vertrags­ver­hält­nisse einschließ­lich dieser allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen unter­liegen dem mate­ri­ellen Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des UN Kauf­rechts, sowie anderer inter­na­tio­naler Rechtsbestimmungen.
  3. Soweit zulässig, wird als Gerichts­stand Dachau verein­bart. Dies gilt insbe­son­dere gegen­über Unter­neh­mern, Personen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Sonder­ver­mögen. Der Auftrag­nehmer ist jedoch berech­tigt, eine Klage auch am Sitz des Auftrag­ge­bers zu erheben.

14. Schluss­be­stim­mung

Sollte eine Bestim­mung in diesen allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen undurch­führbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirk­sam­keit der sons­tigen Bestim­mungen oder Verein­ba­rungen nicht berührt. Die Vertrags­par­teien verein­baren bereits jetzt, dass anstelle der undurch­führ­baren, unwirk­samen oder nich­tigen Bestim­mung eine solche tritt, die dem wirt­schaft­lich Gewollten am nächsten kommt.

Röhr­moos, 17. März 2015