Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
- Diese nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Winfried HERMANN Contentmanagement (im Folgenden bezeichnet als: „Auftragnehmer“) gelten für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber. Dazu ist es nicht erforderlich diese nochmals ausdrücklich zu vereinbaren.
- Die AGB des Auftraggebers werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil, außer der Auftragnehmer stimmt einer solchen Vereinbarung schriftlich zu.
- Mit Datum 01. Oktober 2016 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Begriff “Schriftform” durch den Begriff “Textform” ersetzt wird. Praktisch bedeutet dies für unsere Kunden, Interessenten und Partner, dass jedwede “schriftlich” angeforderte und/oder gegebene Erklärung nicht nur persönlich handschriftlich (also “offline”), sondern ab sofort auch “online” (z.B. E‑Mail, Webseiten-Kontaktformular, Fax, etc.) abgegeben werden kann. Daher werden in diesen AGB im Zusammenhang mit den Worten “Schrift, schriftlich, etc.” grundsätzlich die vorgenannten Möglichkeiten, wie im Begriff “Textform” beschrieben, festgelegt.
2. Erteilung von Aufträgen
- Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und gelten 14 Tage ab Ausstellungsdatum.
- Der Auftrag gilt als erteilt, wenn eine schriftliche Zusage mit ausdrücklichem Bezug auf das Angebot beim Auftragnehmer eingeht. Im Auftrag müssen die Auftragsbedingungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wiederholt werden. In diesem Fall gelten die Bedingungen des Angebots.
- Im Falle der Nichterfüllung eines Vertrages während der auszuführenden Arbeitsleistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer den tatsächlich entstandenen Aufwand berechnen, mindestens jedoch 30% (in Worten: dreißig Prozent) des festgelegten Auftragswertes. Es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Ereignisse von höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer den vom Auftraggeber erteilten Auftrag um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Bearbeitungszeit zu verlängern. Der Auftraggeber hat aus diesem Sachverhalt keinen Schadenersatzanspruch, auch wenn der Auftraggeber in einem solchen Fall Termine oder Ereignisse nicht einhalten kann und/oder Termine und Ereignisse nicht stattfinden.
- Tritt der Auftraggeber, wenn er im gesetzlichen Sinne Verbraucher ist, nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist lt. §355 BGB nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer vom Auftrag zurück, werden die folgenden Stornogebühren in Abhängigkeit von der Auftragshöhe fällig:
10% (in Worten: zehn Prozent), wenn der Auftragsbeginn sechs Monate und mehr nach der Auftragsbestätigung liegt,
25% (in Worten: fünfundzwanzig Prozent), wenn der Auftragsbeginn drei bis sechs Monate nach der Auftragsbestätigung liegt,
50% (in Worten: fünfzig Prozent), wenn der Auftragsbeginn vier Wochen bis drei Monate nach der Auftragsbeginn liegt,
75% (in Worten: fünfundsiebzig Prozent), wenn der Auftragsbeginn zwei bis vier Wochen nach der Auftragsbestätigung liegt und
100% (in Worten: einhundert Prozent), wenn der Auftragsbeginn zwei Wochen und weniger nach der Auftragsbestätigung liegt.
3. Lieferzeit
- Der Auftragnehmer erarbeitet innerhalb zwei Wochen nach Auftragserteilung bei Shop‑, CMS- oder Programmier-Projekten und innerhalb einer Woche bei vorgegebenen Standard-Websites des Auftragnehmers einen Entwurf und/oder ein Konzept, aus dem die Struktur, sowie das optische Design nach den Anforderungen des Auftraggebers ersichtlich sind.
- Der Auftraggeber bestätigt das Entwurfskonzept innerhalb einer Woche oder definiert schriftlich erforderliche Änderungen ebenfalls innerhalb einer Woche.
- Der Auftragnehmer hat das Recht zur Kündigung, wenn drei Wochen nach Vorlage des Entwurfskonzepts beim Auftraggeber eine vom Auftraggeber bestätigte Fassung nicht erreicht worden ist.
4. Materialien
- Der Auftraggeber ist für die Rechtebeschaffung von jedwedem Material, insbesondere Text(e), Schrift(en), Ton, Bild(er), Foto(s), Grafik(en), Design(s), Video(s) und Publikation(en) verantwortlich, soweit nicht schriftlich vereinbart ist, dass der Auftragnehmer für einzelne oder alle Materialien die Rechte gegen Aufwandsentschädigung beschafft. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer alle für den Vertragsgegenstand zur Verfügung gestellten Auftraggeber-Materialien in dem zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang zu vervielfältigen und zu bearbeiten, insbesondere maschinenlesbar zu erfassen, elektronisch zu speichern und/oder zu digitalisieren. Der Auftraggeber versichert, die erforderlichen Nutzungsrechte für die Auftraggeber-Materialien zur Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer inne zu haben und zur Übertragung dieser Rechte befugt zu sein und erklärt, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Auftraggeber-Materialien Rechte Dritter nicht verletzt werden.
- Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer sämtliche erforderlichen Auftraggeber-Materialien unentgeltlich zu dem im Zeitplan vereinbarten Datum. Verzögert sich die Übergabe, so verlängert sich der Ablieferungstermin des Auftragnehmers um die Anzahl der Tage, um die der Ablieferungstermin der Materialien überschritten wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Tage der ergebnislosen Bereitstellung von Arbeitskräften (Anzahl der Stunden bzw. Tage, um die der Ablieferungstermin der Materialien überschritten wird) entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste dem Auftraggeber entweder nach der Preisliste des Auftragnehmers oder nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer hat im Falle des Verzugs des Auftraggebers das Recht, nach fristlosem Ablauf einer dem Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, den betreffenden Einzelvertrag fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung eines hierdurch entstehenden Schadens des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Text(en), Schrift(en), Ton, Bild(er), Foto(s), Grafik(en), Design(s), Video(s) und Publikation(en) in anderen gedruckten oder elektronischen Medien ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
- Der Auftraggeber garantiert, dass die zur Verfügung gestellten Auftraggeber-Materialien technisch mangelfrei, d.h. zu einer Verarbeitung in Datenverarbeitungsanlagen geeignet sind. Mehrkosten, die durch die Nachbearbeitung von technisch mangelhaften Materialien entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, falls er die Aufbereitung trotz Mehrkosten ausdrücklich wünscht und der Auftragnehmer dazu bereit ist.
5. Höhe und Fälligkeit der Vergütungen
- Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen in drei Schritten sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten:
50% (in Worten: fünfzig Prozent) der Auftragssumme bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber,
30% (in Worten: dreißig Prozent) der Auftragssumme bei Fertigstellung und Abnahme durch den Auftraggeber, sowie
20% (in Worten: zwanzig Prozent) der Auftragssumme bei kompletter Übergabe an den Auftraggeber. - Bei Behörden und Institutionen, sowie einer privatwirtschaftlichen Geschäftsverbindung von einem Jahr und länger kann eine Rechnungsstellung in der Form erfolgen, dass die Zahlung beginnend ab dem Rechnungsdatum innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Tagen ohne jeden Abzug zu leisten ist. Dies setzt voraus, dass keine Zahlungsverzögerungen im genannten Zeitraum erfolgten und/oder Zahlungsforderungen seitens des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber offen sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% (in Worten: fünf Prozent) über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-)Forderungen, vor.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Auftragnehmers, die nicht Teil einer Angebotskalkulation oder unvorhersehbarer Mehraufwand sind, gilt die jeweils gültige Preisliste des Auftragnehmers oder ein entsprechendes Nachtragsangebot.
6. Geheimhaltungspflicht
Alle Angaben des Auftraggebers, sowie Unterlagen und Gesprächsinhalte (persönlich und telefonisch) werden vom Auftragnehmer streng vertraulich behandelt. Dies gilt auch für Mitarbeiter oder beauftragte Personen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet alle beteiligten Personen am Auftrag zu dieser Geheimhaltungspflicht. Alle Unterlagen und Materialien werden vom Auftragnehmer sorgsam behandelt und vor dem Zugriff Dritter geschützt. Der Auftragnehmer verwendet alle Unterlagen und Materialien aus-schließlich zur Erfüllung des Auftrages. Sofern dem Auftragnehmer Originale zur Verfügung gestellt werden, erhält der Auftraggeber diese nach Beendigung des Auftrages vom Auftragnehmer zurück.
7. Haftungsfreistellung
- Die vom Auftragnehmer erarbeiteten, erstellten und/oder durchgeführten Maßnahmen werden hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit vom Auftraggeber getragen. Dies gilt auch und insbesondere in allen Fällen, dass Aktionen, Maßnahmen und erzeugte Produkte gegen die Vorschriften des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und gesonderten Werberechten verstoßen. Sollten dem Auftragnehmer solche Sachverhalte bekannt sein oder rechtzeitig bekannt werden, weist er den Auftraggeber auf diese Sachverhalte schriftlich hin. Ist es erforderlich, dass in den hier beschriebenen Sachverhalten rechtlicher Rat oder Beistand erforderlich ist und/oder wird, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine geeignete Person, ein geeignetes Unternehmen oder eine Institution vorschlagen. Nach schriftlichem Auftrag durch den Auftraggeber und der vorherigen vollständigen voraussichtlichen Kostenübernahme wird der Auftragnehmer die beschlossene Maßnahme beauftragen.
- Den Ersatz für Schäden des Auftraggebers, die von dem Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht wurden, leistet der Auftragnehmer immer wenn eine Hauptleistungspflicht des Vertrages oder eine sonstige wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt wurde, sowie in allen übrigen Fällen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
- In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Als vorhersehbare Schadenshöhe gilt für den einzelnen Schaden maximal die zweifache Vertragssumme inklusive möglicher Mangelfolgeschäden.
- Der Auftragnehmer ist weder presserechtlich, noch urheber- oder wettbewerbsrechtlich für die Verwendung von Inhalten wie Bilder, Grafiken, Fotos, Entwürfe, Konzepte, Ideen und Anregungen verantwortlich, die der Auftraggeber liefert. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für jedwede Aussagen hinsichtlich der Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Sollte der Auftragnehmer durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung frei.
8. Gewährleistung
- Der Auftragnehmer kann Abnahmen von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen verlangen.
- Der Auftraggeber testet ein Werk nach Ablieferung unverzüglich und nimmt es innerhalb von fünf Tagen durch eine schriftliche Erklärung ab. Entspricht das abgelieferte Werk nicht den schriftlich vereinbarten Anforderungen oder weist es sonstige Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von fünf Tagen schriftlich von dem Mangel unterrichten. Der Auftragnehmer wird unverzüglich in angemessener Nachfrist die notwendigen Nachbesserungen durchführen bzw. den Mangel beseitigen.
- Das Werk gilt als abgenommen, sofern der Auftragnehmer innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung weder eine schriftliche Abnahmeerklärung noch eine schriftliche Mängelrüge erhalten hat.
- Bei Erstellung eines Werks gewährleistet der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abnahme, dass das Werk nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes und der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Sollte die vertragsgemäße Nutzung während der Gewährleistungszeit beeinträchtigt werden, so hat der Auftragnehmer das Recht mehrmaliger Versuche (3 Versuche) zur Behebung des Mangels. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Auftraggeber auch Minderung des Honorars oder Wandelung verlangen, letzteres jedoch nur, wenn der Fehler die Nutzung des Werks oder eines wesentlichen Teils unmöglich macht oder so erheblich einschränkt, dass eine wirtschaftliche Verwertung scheitert.
- Für die inhaltliche Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Materialien ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Insoweit übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Eine Gewährleistung für vom Auftraggeber geänderten Programmcode ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Fehler auch bei unverändertem Programmcode aufgetreten wäre.
- Eine Gewährleistung des Auftraggebers für Mängel an der dem Werk zugrunde liegenden Software Dritter, die im Einverständnis des Auftraggebers genutzt wird, ist ausgeschlossen.
9. Inhalt der Leistung bei Druckaufträgen
- Die vertragliche Liefermenge bei Druckaufträgen gilt bis zu einer Abweichung von 2% (in Worten: zwei Prozent) als erfüllt. Eine Abweichung von mehr als zwei Prozent bis maximal fünf Prozent gilt als geringfügig. Sie berechtigt nur zur anteiligen Minderung des Preises, nicht jedoch zur Nachlieferung.
- Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Druckstücke liegt allein beim Auftraggeber.
- Bei Druckaufträgen erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer einen Korrekturabzug entweder als PDF-Datei per E‑Mail oder als Ausdruck zugestellt. Farblich geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Sollte der Auftraggeber einen Korrekturabzug in der Form wünschen, dass auch Farben exakt dargestellt werden, ist vom Auftraggeber ein Digitalproof gegen Kostenerstattung anzufordern.
- Der dem Auftraggeber ausgehändigte oder zugestellte Korrekturabzug ist durch den Auftraggeber schriftlich als fehlerfrei gegenüber dem Auftragnehmer zu bestätigen. Damit gilt der Korrekturabzug als angenommen und mögliche Fehler (z.B. Inhalte) können nicht mehr gerügt werden. Ist der Druck bereits erfolgt, haftet der Auftragnehmer nicht mehr für den festgestellten Mangel.
- Liegt vom Auftraggeber keine schriftliche Bestätigung über die fehlerfreie und beanstandungslose Ausführung des Druckauftrages lt. Korrekturabzug inner-halb einer Woche bei dem Auftragnehmer vor, so gilt der Korrekturabzug als mängelfrei abgenommen.
10. Nutzungsrechte, Sach- und Rechtsmängel
- Sofern an den Leistungen des Auftragnehmers Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zeitlich unbegrenzte und auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckte Nutzung für sämtliche Zwecke der gewerblichen Kommunikation ein. Diese Rechte werden jeweils mit vollständiger Bezahlung der Vergütung vom Auftraggeber erworben.
- Sofern Entwicklungsleistungen des Auftragnehmers für weitere Länder adaptiert werden, erhält der Auftragnehmer dafür ein gesondertes Honorar, das von Fall zu Fall im Voraus zu vereinbaren und zu bezahlen ist.
- Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die Nutzung seiner Arbeiten und Leistungen. Die Auskunft wird schriftlich formuliert und dem Auftraggeber per Post, per Mail oder per Fax zugestellt. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die gewünschten Informationen innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Auskunftsaufforderung.
- Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang an den Auftraggeber über-tragen. Sofern nach der Auftragsbeschreibung der Erwerb von Kreativleistungen Dritter vorgesehen oder unumgänglich ist, wird der Auftragnehmer die erforderlichen Rechte erwerben und die Lizenzgebühren als Fremdkosten belasten. Widerspricht der Auftraggeber dem Rechteerwerb, wird der Auftragnehmer die Rechte nicht erwerben und den Auftraggeber darauf hinweisen, welcher Teil des Auftrags damit unausführbar geworden ist.
- Alle Leistungen die im Rahmen des Auftrags vom Auftraggeber an den Auftragnehmer erteilt wurden sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das deutsche Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe – wie im Urheberrecht definiert – nicht erreicht worden ist.
- Alle Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragten dritten Personen und/oder Unternehmen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die Nachahmung des Werkes des Auftragnehmers, auch in Teilen, ist unzulässig und wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das in einem solchen Fall fällige zusätzliche Honorar für den Auftragnehmer beträgt mindestens den 3‑fachen Wert des im ursprünglichen Auftrag definierten Auftragsvolumens in Euro.
- Arbeitsmittel (Datenträger, Entwurfsmaterialien usw.) bleiben jeweils im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird berechtigt, in üblicher Größe und Form einen Urhebernachweis zum Zwecke der Eigenwerbung anzubringen. Der Auftragnehmer hat das Recht den Auftraggeber in seine Referenzliste aufnehmen und auch zu veröffentlichen.
11. Schutz vor Abwerbung und Fremdbeauftragung
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen derzeitigen Mitarbeiter oder eine sonst vertraglich verpflichtete Person des Auftragnehmers mittelbar oder unmittelbar abzuwerben, sofern diese mit (Auftrags-)Leistungen gemäß §1 Abs. 1 dieser AGB betraut sind.
- Diese Vereinbarung gilt ab Vertragsbeginn und endet ein Jahr nach Vertragsbeendigung.
- Im Falle einer Zuwiderhandlung behält sich der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters oder der zweifachen Jahresumsatzgröße eines vertraglich gebundenen Kooperationspartners/Freelancers gegenüber dem Auftraggeber vor.
- Andere Agenturen und/oder Werbedienstleister werden vom Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Auftrag an den Auftragnehmer nur dann beauftragt, wenn nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer Einvernehmen erzielt und dieses schriftlich definiert worden ist. Grundsätzlich steht dem Auftragnehmer zuerst das Recht zu im Bedarfsfall einen geeigneten Kooperationspartner hinzuzuziehen. Entsprechende Kosten sind bei rechtzeitigem Bekanntwerden des Bedarfs eines Kooperationspartners entweder Bestandteil des ursprünglichen Angebotes oder werden mit dem Auftraggeber nachträglich verhandelt.
12. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, sofern eine geänderte Rechtslage, Lücken dieser Geschäftsbedingungen, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare äußere oder technische Umstände, die Gewährleistung sicherer und Verhinderung missbräuchlicher Nutzung der Dienste des Auftragnehmers oder Äquivalenzstörungen eine Änderung erforderlich sein lässt. Die Änderung erfolgt jedoch nur in den von vorstehend genannten Gesichtspunkten berührten Bereichen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber an die von ihm angegebene E‑Mail-Adresse spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten übermittelt. Die übermittelten, geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn der Auftraggeber deren Geltung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der E‑Mail widerspricht, oder die Dienste des Auftragnehmers nach Ablauf der Frist weiter nutzt. Auf die Bedeutung dieser Zweiwochenfrist wird in der E‑Mail, welche die geänderten Bedingungen enthält ausdrücklich und gesondert hingewiesen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Dienstleistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertragsverhältnisse einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts, sowie anderer internationaler Rechtsbestimmungen.
- Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand Dachau vereinbart. Dies gilt insbesondere gegenüber Unternehmern, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, eine Klage auch am Sitz des Auftraggebers zu erheben.
14. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass anstelle der undurchführbaren, unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine solche tritt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Röhrmoos, 17. März 2015